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   LG Arnsberg, 10.06.2008 - 2 Qs 11/08 jug.   

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https://dejure.org/2008,26646
LG Arnsberg, 10.06.2008 - 2 Qs 11/08 jug. (https://dejure.org/2008,26646)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 10.06.2008 - 2 Qs 11/08 jug. (https://dejure.org/2008,26646)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - 2 Qs 11/08 jug. (https://dejure.org/2008,26646)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kosten, Auslagen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 268, 304, 464 StPO
    Kosten, Auslagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Verfahrenskosten und Auslagen bei Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten; Möglichkeit der Berichtigung bei unvollständiger Kostenentscheidung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.1996 - 2 StR 150/96

    Kostenentscheidung - Nachtrag

    Auszug aus LG Arnsberg, 10.06.2008 - 2 Qs 11/08
    Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 352).
  • KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03

    Strafverfahren: Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige

    Auszug aus LG Arnsberg, 10.06.2008 - 2 Qs 11/08
    Da § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt die Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung in dem das Verfahren abschließenden Urteil oder Beschluss voraus (vgl. KG NStZ-RR 2004, 190; Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 464, Rdnr. 12).
  • LG Arnsberg, 09.02.2007 - 2 Qs 18/07

    Auslegung Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde

    Auszug aus LG Arnsberg, 10.06.2008 - 2 Qs 11/08
    Der - nach Ablauf der Wochenfrist - eingegangene Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar (vgl. Beschluss der Kammer vom 09.02.2007, 2 Qs 18/07).
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